Kfz-Handel- und -Handwerk-Versicherung

Versicherungen für den Kfz-Betrieb

Ein Kfz-Betrieb (hier vornehmlich ein Kfz-Handwerksbetrieb; also Kfz-Werkstatt, Lackierbetrieb, Karosseriebauer) benötigt zur Absicherung seiner Risiken und zur Vermeidung von Deckungslücken mindestens folgende Versicherungen:

• eine Kfz-Handel- und -Handwerk-Versicherung,
• eine Betriebshaftpflicht-Versicherung für Kfz-Handel- und -Handwerk und
• eine Zusatzhaftpflicht-Versicherung für Kfz-Handel- und -Handwerk.

Die Zusatzhaftpflicht-Versicherung ist üblicherweise in der Betriebshaftpflicht-Versicherung integriert.

Grundsätzlich ist es in der Versicherungsbranche üblich, daß ein Vertragsabschluß zur Handel- und Handwerk-Versicherung nur in Verbindung mit einer bei der gleichen Versicherungsgesellschaft bestehenden Betriebshaftpflicht-Versicherung möglich ist.

Praxistipp: Wenn Sie als Kfz-Betrieb umfassend versichert sein möchten, dann schließen Sie eine sogenannte Multirisk-Police (auch als Autohaus-Versicherung bekannt) ab. (Siehe hier: www.multirisk.info)

Handel- und Handwerk-Versicherung

Handel- und Handwerk-VersicherungDie Handel- und Handwerk-Versicherung ist eine Stichtagsversicherung. Ein Meldebogen wird vierteljährlich an den Versicherungsnehmer versandt. Dieser vermerkt auf dem Meldebogen zum vereinbarten Stichtag die Angaben zum jeweils versicherten Risiko (Stichtagsmeldung). Auf Basis dieser Daten erfolgt die vierteljährliche Beitragsberechnung.

Grundlagen der Kfz-Handel- und -Handwerk-Versicherung sind die zu Vertragsbeginn gültigen Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) und die Sonderbedingungen zur Haftpflicht- und Kaskoversicherung für Kfz-Handel und -Handwerk.

Man kann bei der Handel- und Handwerk-Versicherung verschiedene Wagniskennziffern absichern. Bei Versicherung von mehreren Wagniskennziffern muß der Deckungsumfang einheitlich sein (also beispielsweise immer Vollkasko oder immer nur Haftpflicht).

Einkaufsfinanzierte Fahrzeuge können, sofern diese im Eigentum des Herstellers stehen und von diesem versichert sind, vom Versicherungsschutz ausgeschlossen werden.

Eine Selbstbeteiligung in der Kaskoversicherung wird für jedes beschädigte Fahrzeug und je Schadenereignis zugrunde gelegt. Eine Begrenzung der insgesamt abziehbaren Selbstbeteiligung je Schadenfall ist gegen individuellen Zuschlag möglich.

Die Leistungsgrenze je Schadenfall und Fahrzeug liegt im Rahmen der Kaskoversicherung grundsätzlich bei 250.000 Euro, kann jedoch je nach Bedingungswerk variieren (manchmal liegt die Entschädigungsgrenze bei nur 60.000 Euro je Fahrzeug). Höhere Entschädigungsgrenzen sind möglich und müssen individuell vereinbart werden.

Bei der Kfz-Haftpflichtversicherung für rote Kennzeichen handelt es sich um eine Pflichtversicherung. Alle anderen Wagnisse können zusätzlich versichert werden.

Rote Kennzeichen

Mit einem roten Kennzeichen für Kfz-Betriebe und -Händler sind Überführungs-, Probe– und Prüfungsfahrten möglich, sofern die jeweiligen zulassungspflichtigen Fahrzeuge zur Zeit der Nutzung nicht zugelassen sind.

Praxistipp: Rote Kennzeichen erhalten Kfz-Betriebe günstig und schnell über die Internetadresse www.roteskennzeichen.de.

Versicherungsschutz besteht nur, wenn es sich um Fahrten handelt, die dem Wesen und Zweck des Betriebes entsprechen. Nicht versichert sind deshalb z. B. Privatfahrten oder Fahrten, die nicht im Zusammenhang mit dem Händler- oder Werkstatt-Betrieb stehen. Eine Verwendung zu anderen Fahrten kann als Verstoß gegen die Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (FZV) oder das Kfz-Steuergesetz geahndet werden. Als betriebsfremder Zweck ist auch das Verleihen des roten Kennzeichens anzusehen.

Überführungsfahrten mit roten Kennzeichen ins Ausland sind nicht bei jeder Versicherungsgesellschaft versichert. Überführungsfahrten aus dem Ausland (Beginn im Ausland) nach Deutschland sind grundsätzlich nicht versichert.

Selbst bei Versicherungsschutz im Ausland besteht nur der Versicherungsschutz und beinhaltet keine Gewähr für die Akzeptanz des Kennzeichens und der InternationalenVersicherungskarte (IVK).

Das rote Kennzeichen kann mit Kfz-Haftpflicht und optional mit einer Teilkasko- und Vollkasko-Versicherung abgesichert werden.

Die Versicherungsprämie für das rote Kennzeichen wird je Kennzeichen und Quartal berechnet. Sollen ausschließlich rote Kennzeichen versichert werden, ist auch eine jährliche Zahlweise möglich. In diesem Fall erklärt sich der Versicherungsnehmer üblicherweise damit einverstanden, daß die Stichtagsmeldung jährlich analog der Zahlweise angefordert wird. Unterjährige Risikoänderungen sollten dann vom Versicherungsnehmer unverzüglich angezeigt werden.

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Kurzzeitkennzeichen

Ergänzend zu einem roten Kennzeichen können Kurzzeitkennzeichen bei der Kfz-Handel- und -Handwerk-Versicherung mitversichert werden. Die Versicherungsprämie wird je genutztes Kurzzeitkennzeichen berechnet. Es existiert zudem üblicherweise ein Mindestbeitrag.

Grundbeitrag / Betriebsrisiko

Der Grundbeitrag wird immer berechnet, sofern die Wagniskennziffern 757 und 758 versichert werden. Hierüber versichert gelten in der Kfz-Haftpflicht– und Kaskoversicherung:

a) zugelassene fremde Fahrzeuge in Händlerobhut (Fahrzeuge, die kommissionsweise überlassen werden),
b) eigene, noch auf den Verkäufer oder schon auf den Käufer zugelassene Fahrzeuge, die aber noch im Besitz des Versicherungsnehmers sind, bis zur Dauer von 7 Tagen (kann je nach Versicherungsgesellschaft variieren)

Zusätzlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung:

a) eigene zulassungspflichtige, aber nicht zugelassene Fahrzeuge (Neu- und Gebrauchtwagen zum Verkauf),
b) fremde zulassungspflichtige, aber nicht zugelassene Fahrzeuge (Fahrzeuge in Kommission, die bereits abgemeldet sind).

Werkstattrisiko / Werkstattobhut

Handel- und Handwerk-VersicherungSoweit vereinbart gelten versichert: fremde zugelassene Fahrzeuge, die sich zur Reparatur, Inspektion und Wartung in Werkstattobhut befinden.

Insbesondere nicht versichert gelten Schäden an fremden Fahrzeugen, die beim Versicherungsnehmer garagenmäßig untergestellt sind oder untergestellt werden sollen.

Die Werkstattobhut kann mit Kfz-Haftpflicht und optional mit Teilkasko- und Vollkaskoversicherung abgesichert werden.

Praxistipp: (Kunden-) Fahrzeuge in Werkstattobhut (fremde zugelassene Fahrzeuge, die sich zur Reparatur, Inspektion und Wartung in der Werkstatt befinden)  können Kfz-Reparatur-Betriebe günstig versichern über den Versicherungmakler Martens & Prahl Versicherungskontor Gießen GmbH.

Händlerrisiko

Soweit vereinbart gelten (teilkasko/kasko-) versichert:

a) eigene zulassungspflichtige, aber nicht zugelassene Fahrzeuge (Neu- und Gebrauchtfahrzeuge zum Verkauf),
b) fremde zulassungspflichtige, aber nicht zugelassene Fahrzeuge (Fahrzeuge, die kommissionsweise übernommen wurden und abgemeldet sind).

Auch hier gilt der Ausschluss für die garagenmäßige Unterstellung.

Praxistipp: Lassen Sie sich als Kfz-Händler ein Angebot über die Absicherung Ihrer Handelsfahrzeuge zusenden. Informationen erhalten Sie auf www.roteskennzeichen.de.

Überführung von Kfz auf Güterfahrzeugen

Soweit vereinbart gelten (teilkasko/kasko-) versichert: Fahrzeuge (zulassungspflichtige oder nicht zulassungspflichtige; mit oder ohne Kennzeichen; eigene oder fremde), die auf der Ladefläche von Güterfahrzeugen in Zusammenhang mit einer Überführung befördert werden.

Evtl. ist eine Überführung jedoch schon anderweitig abgesichert. Auskunft kann Ihnen hierzu Ihr Kfz-Handel- und -Handwerk-Spezialist der Martens & Prahl Versicherungskontor Gießen GmbH geben.

Die Deckung gilt ausdrücklich nur für Überführungen auf der Ladefläche: wird ein Fahrzeug an ein Abschleppfahrzeug angehängt, besteht kein Versicherungsschutz. Dieses Risiko kann evtl. nur durch den separaten Abschluss einer Hakenlast-Versicherung abgedeckt werden. Darüber hinaus kann über die Position „Überführen von Kfz auf Güterfahrzeugen“ das gewerbsmäßige Abschleppen und Bergen von Fahrzeugen nicht mitversichert werden. Dieses Risiko kann ebenfalls nur durch den separaten Abschluss einer Abschleppversicherung versichert werden.

Praxistipp: Welcher Kfz-Betrieb eine Hakenlast-Versicherung benötigt, wird auf der Internetseite Abschleppversicherung beschrieben.

Entgegen der landläufigen Meinung gelten auf Ladeflächen überführte Fahrzeuge, zu denen diese Wagniskennziffer-Position nicht vereinbart gilt, auch dann nicht in der Kaskoversicherung versichert, wenn sie mit einem roten Kennzeichen versehen sind.

Haben Sie Fragen zur Handel- und Handwerk-Versicherung? Rufen Sie uns an; Telefonnummer 06403 60999-0

Stand: Dezember 2022
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